Kirchenmusik: Richtlinien und Rechtliches
Anstellung und Besoldung von Kirchenmusiker/innen
Die Regelung von Anstellung und Besoldung von Organisten, Chorleiterinnen und weiteren kirchenmusikalisch tätigen Personen liegt in der Verantwortung der Kirchgemeinden. Der Synodalrat der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn hat Empfehlungen zur Anstellung von Organisten und Organistinnen herausgegeben, die den Kirchgemeinden als Orientierungsgrundlage bei der Erstellung von Arbeitsverträgen und bei der Lohnberechnung dienen. Ähnliches gibt es vom Schweizerischen Kirchengesangsbund für Chorleiterinnen und Chorleiter.
Empfehlung für die Anstellung und Besoldung von Organistinnen und Organisten
Empfehlung zur Anstellung von Organistinnen und Organisten im Pensionsalter
Besoldungsempfehlung Schweizerischer Kirchengesangsbund
Organisation von Kirchenchören
Der Schweizerische Kirchengesangsbund bietet Richtlinien zur Orientierung in allen wesentlichen Fragen rund um die Organisation eines Kirchenchores und seine Kooperation mit bzw. seine Vernetzung in der Kirchengemeinde.
Richtlinien Kirchenchor
Kirchenmusik und Urheberrechte
Kirchenmusik, Texte und Kompositionen sind urheberrechtlich geschützt; das gilt auch für Musik, die in der Kirche erklingt. Die Refbejuso stellen die wichtigsten Informationen zu diesem Thema in einem Dokument zur Verfügung:
Urheberrecht FAQ Rechtsdienst Reformierte Kirchen Bern-Jura-Solothurn
Informationen der Liturgie- und Gesangbuchkonferenz: Urheberrechtliches (gottesdienst-ref.ch)